Rechtsanwälte Bottrop

Kein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zum Einbau einer Gasetagenheizung

Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderungen der Wohnung mit dem Ziel der Modernisierung, mithin ist der Mieter nicht zu baulichen Veränderungen der Wohnung verpflichtet.

Die Erteilung einer Erlaubnis zur Modernisierung der Wohnung steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht rechtsmissbräuchlich ausüben darf.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hat der BGH in dem vorliegenden Fall nicht gesehen.
Der Mieter wollte hier eine Gasetagenheizung selbstständig einbauen. Bisher wurde die Wohnung mit Kachelöfen und einem GAMAT-Außenwandheizgerät beheizt. Der Vermieter verweigerte eine Zustimmung zu einer Modernisierung u.a. mit der Begründung, er wolle Investitionen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vornehmen.

Der BGH sah das Verhalten des Vermieters nicht als rechtsmissbräuchlich an. Der Einbau einer neuen Heizungsanlage gehe regelmäßig mit dem Einbau einer Therme samt entsprechenden Leitungen einher. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in das Eigentum des Vermieters dar, der einem etwaigen Anspruch der Klägers auf Zustimmung zum Einbau der Gasetagenheizung entgegenstehe.
Auch darf der Vermieter mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und selbst entscheiden, ob er das Mietobjekt im bisherigen vertragsgemäßen Zustand belässt und etwaige Investitionen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vornimmt. Eine Zustimmung des Vermieters zu einer eigenständigen Modernisierung durch den Mieter hätte eine erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Eigentümers zufolge, der den Zeitpunkt einer Investition selbst bestimmen kann. Auch ist das Interesse des Vermieters zu wahren, die Wohnung bei einer späteren Neuvermietung aufgrund einer gestiegenen Attraktivität zu einer deutlich höheren Miete zu vermieten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 10 11 vom 22.11.2011
Normen: BGB § 535 I 2
[bns]

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